quo usque tandem / Professur und Ruhestand

Hinweis für Eilige (cf. Cornford 1908, 3)

Die Gesetzeslage in Thüringen regelt, dass Professoren des Jahrgangs 1958 mit Ablauf des Semesters in Ruhestand gehen, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden. Die Professur ist deshalb mit Ablauf des Sommersemesters 2024 frei geworden.

Die Professur wurde am 19.3.2024 als „Professur für Geschichte der Mobilitäten“ mit einer Zuständigkeit für die Alte Geschichte ausgeschrieben: https://www.uni-erfurt.de/universitaet/arbeiten-an-der-universitaet/stellenausschreibungen/15-2024-professur-fuer-geschichte-der-mobilitaeten-w2-mit-tenure-track-auf-w3-w-m-d .


Note to young scholars in a hurry (cf. Cornford 1908, 3)

Thuringian Law stipulates that Professors born in 1958 retire in the term in which they complete their 66th year. The Erfurt Chair has thus be vacated at the end of the summer term 2024.

The professorship has been advertised on March 19th, 2024, as „Professur für Geschichte der Mobilitäten“ with a profile in Ancient History: https://www.uni-erfurt.de/universitaet/arbeiten-an-der-universitaet/stellenausschreibungen/15-2024-professur-fuer-geschichte-der-mobilitaeten-w2-mit-tenure-track-auf-w3-w-m-d .

Professur und Ruhestand in Thüringen

Zur akademischen Bezeichnung (Titel) und zur Amtsbezeichnung gelten in Thüringen folgende Regeln:

Thür. Hochschulgesetz § 88 Bezeichnung „Professor“:

(1) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist die Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professur im Beamtenverhältnis als akademische Bezeichnung führen. (2) Scheiden Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Dienstunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Hochschule aus, dürfen sie diese akademische Bezeichnung nach Absatz 1 weiter führen. Bei einem Ausscheiden aus anderen Gründen entscheidet der Präsident auf Antrag über das Recht auf Weiterführung der akademischen Bezeichnung. …

Thür. Beamtengesetz § 42 Amtsbezeichnung

… (2) Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

Die akademische Bezeichnung (Titel) bleibt also bei beamteten Professorinnen und Professoren auch im Ruhestand unverändert „Professor“, die Amtsbezeichnung hingegen ist ab dem Eintritt in den Ruhestand „Professor außer Dienst“ oder „Professor a. D.“.